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   BAG, 09.08.1974 - 3 AZR 346/73   

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BAG, 09.08.1974 - 3 AZR 346/73 (https://dejure.org/1974,744)
BAG, Entscheidung vom 09.08.1974 - 3 AZR 346/73 (https://dejure.org/1974,744)
BAG, Entscheidung vom 09. August 1974 - 3 AZR 346/73 (https://dejure.org/1974,744)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Konkurrenzklausel - Unzulässige Rechtsausübung - Intertemporales Richterrecht - Steuerberater - Mandantenschutzklausel - Karenzentschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 79 (Ls.)
  • VersR 1975, 577
  • DB 1974, 2261
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 13.09.1969 - 3 AZR 138/68

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    Auszug aus BAG, 09.08.1974 - 3 AZR 346/73
    Ist zwischen einem Steuerberater und seinem Angestell ten im Jahre 1965 eine entschädigungslose Mandanten schutzklausel vereinbart worden und beruft sich der Angestellte nach seinem Ende 1970 erfolgten" Ausschei den und der Aufnahme der Tätigkeit als Steuerbevoll mächtigter im April 1971 darauf, die Mandantenschutz klausel sei nach neuerer Rechtsprechung wegen fehlen der KarenzentSchädigung ungültig, so wird er von den Verpflichtungen aus der Klausel frei, wenn der frühe re Arbeitgeber ihm dann nicht innerhalb einer ange messenen Frist von zwei bis drei Wochen die gesetzli che KarenzentSchädigung anbietet (Ergänzung und Übergangsregelung zu BAG 22, 125 = AP Nr. 24 zu 9 611 BGB Konkurrenzklausel).

    b) Unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien hat der Senat in einem Beschluß vom 6.Januar 197-1 (AP Nr. 3 zu § 719 ZPO /zu 2 b der Gründe/) zum Ausdruck gebracht, die Entscheidung des Senats vom 13. September 1969 (BAG 22, 125 " AP Nr. 24 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel) könne dahin verstanden werden, daß entschädigungslose Mandantenschutzklauseln wie entschädigungslose Wettbewerbsverbote zu behandeln und als nichtig anzusehen seien.

    Der Beschluß vom 6. Januar 1971 (AP Nr. 3 zu § 719 ZPO [zu 2 b der Gründe]) hat die Entscheidung vom 13. September 1969 (BAG 22, 125 = AP Nr. 24 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel) dg gedeutet, daß entschädigungslose Mandantenschutzklauseln wj - 10.

  • BAG, 20.04.1972 - 3 AZR 337/71

    Hochbesoldete - Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot - Verdienstgrenze -

    Auszug aus BAG, 09.08.1974 - 3 AZR 346/73
    Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist jedoch die Möglichkeit zur Anpassung auf einen Zeitraum von etwa sechs Monaten nach Bekanntwerden der geänderten Rechtsprechung begrenzt worden (vgl. dazu die auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmte Entscheidung vom 20. April 1972 - 3 AZR 337/71 - AP Nr. 12 zu § 75 b HGB /zu A I 3 -und 4 der Gründe/" ferner BAG 22, 215 //28 fJ = AP Nr. 10 zu § 75 b HGB /zu C III 3 der Gründe/; AP Nr. 25 zu § 133 f GewO /zu 4 b der Gründe/; AP Nr. 11 zu § 75 b HGB /zu III 2 der Gründe/).

    Anpassung der Hochbesoldetenklausel "bis zum 31 Dezember 1970 befristet gewesen sei (vgl. dazu die zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung vom 20. April 1972 - 3 AZR 337/71 - AP Er. 12 zu § 75 b HGB [zu A I 9- der Gründe]).

  • BAG, 26.11.1971 - 3 AZR 220/71

    Mandantenschutzklausel - Karenzentschädigung - Vertragsstrafe - Konkurrenzklausel

    Auszug aus BAG, 09.08.1974 - 3 AZR 346/73
    Auch für die geänderte Rechtsprechung zur Unverbindlichkeit von Mandantenschutzklauseln sind die vorgenannten Grundsätze über die Anpassung angewendet worden (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 719 ZPO /zu 2 b der Gründe/; AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel /zu III der Gründe/ - auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung des Gerichts vorgesehen - AP Nr. 26 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel /zu I 2 der Gründe/).

    Der Beklagte hat geltend gemacht, er müsse für die Zeit, in der er an die Mandantenschutzklausel gebunden war, so gestellt werden, wie wenn er in der Lage gewesen wäre, eine Entschädigung zu verlangen (vgl. da 2 G. Küchenhoff in Anm. zu BAG AP Nr. 26 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel [Bl. 13 zu c - -0.

  • BAG, 16.07.1971 - 3 AZR 384/70

    Reichweite und Wirksamkeit einer Mandantenschutzklausel - Steuerberater

    Auszug aus BAG, 09.08.1974 - 3 AZR 346/73
    In der Entscheidung vom 16. Juli 1971 (BAG 23, 382 /386 - 3907 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenz klausel /zu II 2 - 5 der Gründe/) hat das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung entschieden, daß für allgemeine Mandantenschutzklauseln die §§ 74 ff. HGB entsprechend gelten und deshalb solche entschädigungslose Klauseln unverbindlich sind, wenn der Arbeitgeber sich nicht verpflichtet, entsprechend § 74 Abs. 2 HGB eine KarenzentSchädigung zu zahlen.

    Auch für die geänderte Rechtsprechung zur Unverbindlichkeit von Mandantenschutzklauseln sind die vorgenannten Grundsätze über die Anpassung angewendet worden (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 719 ZPO /zu 2 b der Gründe/; AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel /zu III der Gründe/ - auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung des Gerichts vorgesehen - AP Nr. 26 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel /zu I 2 der Gründe/).

  • BAG, 04.10.1958 - 2 AZR 200/55

    Wettbewerbsverbote - Vereinbarkeit mit GG - Handlungsgehilfe - Helfer in

    Auszug aus BAG, 09.08.1974 - 3 AZR 346/73
    Der fehlenden Entschädigung kam eine gewisse Bedeutung nur Zusammenhang mit der Würdigung sonstiger Umstände, nämlich der unangemessenen Beschränkung des Arbeitnehmers in seinei beruflichen Tätigkeit -und somit bei Prüfung der Sittenwidrigkeit zu (vgl. zuletzt das Urteil vom 29. April 1966, BAG 18, 291 /2"9'7 = AP Nr. 21 zu § 611 BGB Konkurrenzklaus /zu 2 der GründZ; ferner BAG 6, 291 /297 = AP Nr. 7 zu Art. 12 GG /zu 2 der Gründe/; AP Nr. 20 zu Art. 12 GG; vgl. auch BGH AP Nr. 23 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).
  • BAG, 05.12.1969 - 3 AZR 514/68

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Hochbesoldete -

    Auszug aus BAG, 09.08.1974 - 3 AZR 346/73
    Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist jedoch die Möglichkeit zur Anpassung auf einen Zeitraum von etwa sechs Monaten nach Bekanntwerden der geänderten Rechtsprechung begrenzt worden (vgl. dazu die auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmte Entscheidung vom 20. April 1972 - 3 AZR 337/71 - AP Nr. 12 zu § 75 b HGB /zu A I 3 -und 4 der Gründe/" ferner BAG 22, 215 //28 fJ = AP Nr. 10 zu § 75 b HGB /zu C III 3 der Gründe/; AP Nr. 25 zu § 133 f GewO /zu 4 b der Gründe/; AP Nr. 11 zu § 75 b HGB /zu III 2 der Gründe/).
  • BAG, 29.04.1966 - 3 AZR 460/65

    Mandantenschutzklauseln - Freiberuflich tätiger Steuerberater - Bürogehilfe -

    Auszug aus BAG, 09.08.1974 - 3 AZR 346/73
    Der fehlenden Entschädigung kam eine gewisse Bedeutung nur Zusammenhang mit der Würdigung sonstiger Umstände, nämlich der unangemessenen Beschränkung des Arbeitnehmers in seinei beruflichen Tätigkeit -und somit bei Prüfung der Sittenwidrigkeit zu (vgl. zuletzt das Urteil vom 29. April 1966, BAG 18, 291 /2"9'7 = AP Nr. 21 zu § 611 BGB Konkurrenzklaus /zu 2 der GründZ; ferner BAG 6, 291 /297 = AP Nr. 7 zu Art. 12 GG /zu 2 der Gründe/; AP Nr. 20 zu Art. 12 GG; vgl. auch BGH AP Nr. 23 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).
  • BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 113/68

    Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Streiks -; Umfang der Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 09.08.1974 - 3 AZR 346/73
    Ähnliche Überlegungen hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Fall angestellt, als sich die Rechtsprechung im Arbeitskampfrecht geändert hatte (vgl. BAG 23, 484 /50$7 = AP Nr. 44 zu Art. 9 GG Arbeitskampf /zu B 5 c der Gründe/).
  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

    Auszug aus BAG, 09.08.1974 - 3 AZR 346/73
    Deshall komme auch in sonstigen Fällen, in denen nach dem 1. Janua: 1969 ein Arbeitnehmer, der nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber ausschied, die Forderung erhob, ihm die erdiente Anwartsctu zu erhalten, eine so begrenzte Rückwirkung der Entscheidung in Betracht: Unter den genannten Voraussetzungen könne der Arbeitgeber sich nicht darauf berufen, er habe auf den Fori bestand der früheren Rechtslage vertrauen dürfen (vgl. die auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung vorgesehene Entscheidung vom 10. März 1972 - 3 AZR 278/71 - AP Er. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt /zu A IV der Gründe7 mit zustimmender Anmerkung von Weitnauer /zu IV/).
  • BGH, 09.05.1968 - II ZR 158/66

    Besondere Vereinbahrungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und ihrem

    Auszug aus BAG, 09.08.1974 - 3 AZR 346/73
    Der fehlenden Entschädigung kam eine gewisse Bedeutung nur Zusammenhang mit der Würdigung sonstiger Umstände, nämlich der unangemessenen Beschränkung des Arbeitnehmers in seinei beruflichen Tätigkeit -und somit bei Prüfung der Sittenwidrigkeit zu (vgl. zuletzt das Urteil vom 29. April 1966, BAG 18, 291 /2"9'7 = AP Nr. 21 zu § 611 BGB Konkurrenzklaus /zu 2 der GründZ; ferner BAG 6, 291 /297 = AP Nr. 7 zu Art. 12 GG /zu 2 der Gründe/; AP Nr. 20 zu Art. 12 GG; vgl. auch BGH AP Nr. 23 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).
  • BAG, 30.09.2015 - 10 AZR 251/14

    Soziale Ansprechpartner - Rechtsnatur - Beendigung

  • OLG Celle, 28.10.1970 - 1 StO 2/70
  • BAG, 06.01.1971 - 3 AZR 384/70

    Überleitung entschädigungsloser Karenzklauseln

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86

    Kundenschutzabrede

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aaO, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aaO, zu I der Gründe).
  • BGH, 27.09.1983 - VI ZR 294/81

    Umfang und Wirksamkeit von Sperrabreden zu Lasten nichtkaufmännischer

    Seit seiner Entscheidung in BAGE 22, 6, 9 [BAG 16.05.1969 - 3 AZR 137/68] hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung den Schutz der §§ 74 bis 75 d HGB auf alle Arbeitnehmer, einschließlich solcher in nichtkaufmännischen Berufen, ausgedehnt (vgl. BAGE 22, 125, 132 ff [BAG 13.09.1969 - 3 AZR 138/68] (Anwaltsassessor); 23, 382, 386 ff sowieUrteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel (Steuerberater);vom 14. August 1975 - 3 AZR 333/74 = WM 1976, 21 = AP Nr. 35 zu § 74 HGB (technischer Leiter);vom 2. Oktober 1975 - 3 AZR 28/75 = NJW 1976, 342 (Verkaufsleiter);vom 19. Januar 1978 - 3 AZR 573/77 = WM 1978, 911 = AP Nr. 36 zu § 74 HGB (Marketingleiter);vom 24. April 1980 - 3 AZR 1047/77 = AP Nr. 37 zu § 74 HGB (Vertriebsleiter);vom 14. Juli 1981 - 3 AZR 414/80 = AP Nr. 38 zu § 74 HGB (Friseur) undvom 20. Oktober 1981 - 3 AZR 1013/78 = AP Nr. 39 zu § 74 HGB (Ingenieur)).
  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 476/86

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkten Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aa0, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aa0, zu I der Gründe).
  • BAG, 16.08.1988 - 3 AZR 664/87

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, a.a.O., zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, a.a.O., zu I der Gründe).
  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 475/86

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aaO, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aaO, zu I der Gründe).
  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 109/87

    Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerb eines Angestellten - Wirksamkeit eines

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aa0, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aa0, zu I der Gründe).
  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 66/87

    Bestimmtheit des Klageantrags - Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot in Form

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aa0, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aa0, zu I der Gründe).
  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 477/86

    Unterlassung von Wettbewerb aufgrund einer Kundenschutzabrede - Anforderungen an

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkten Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aa0, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aa0, zu I der Gründe).
  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 517/87

    Zulässigkeit der Einschränkung eines Hilfsantrags erstmals in der

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aa0, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aa0, zu I der Gründe).
  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 563/87

    Bestimmtheit des Klageantrags - Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot in Form

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aa0, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aa0, zu I der Gründe).
  • LAG Hamm, 27.11.1975 - 8 Sa 788/72

    Verstoß gegen die Mandantenschutzklausel; Aufrechnung einer Vertragsstrafe mit

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